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Freiwilliges Engagement in Zeiten von Corona

Verschiedenes

 

Mehrsprachige Informationen zu Corona von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration


Hessische Arbeitsgemeinschaft Gesundheitsförderung e.V. (HAGE)

Diese Arbeitsgemeinschaft stellt Informationen für Nachbarschaftsinitiativen, Seniorenhilfen, engagierte Nachbarn zur Verfügung.

Webzeugkoffer #GleichImNetz des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Gesamtverband e.V.

Die Online-Welt bietet viele Möglichkeiten, Öffentlichkeits- oder auch Zusammenarbeit einfacher, schöner und spielerischer zu gestalten. Auf diesen Seiten finden Sie den Webzeugkoffer des Paritätischen mit Anleitungen, Empfehlungen und Tipps zu Social Media-Kanälen und diversen Tools zur Zusammenarbeit.

Flexibilisierung für Vereine: Corona-Ausnahmeregelung für Beschlussfassungen, Versammlungen und Wahlen

Im Rahmen des Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere »virtuelle Sitzungen« vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet.

Quelle:  Newsletter Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE)

Gesetzestext

§ 5 Vereine und Stiftungen


(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.